Lech-Wałęsa-Flughafen Gdańsk

Erlaubte und verbotene Gegenstände

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Eine Liste von Gegenständen, deren Transport im Kabinengepäck verboten ist

Schusswaffen und andere Waffenarten

Allerhand Gegenstände, die den Eindruck machen oder dazu geeignet sind, Geschosse zu werfen oder Verletzungen zu verursachen, wie:

  • Schusswaffen (Kampf- und Sportwaffen - Pistolen, Revolver, Maschinenpistolen und Gewehre, Schrotgewehre, usw.),
  • Repliken und Schusswaffenimitationen,
  • Feuerzeug, das wie eine Schusswaffe aussieht,
  • Bestandteile von Schusswaffen (mit Ausnahme von teleskopischen Visiergeräten und Visieren),
  • Jäger-Kugel- und Schotwaffen,
  • Signalwaffen und Signalladungsabschussvorrichtungen,
  • Startpistolen,
  • allerhand Spielzeug, das wie Pistolen, Revolver, Gewehre, usw., aussieht,
  • Luftgewehre oder Pistolen, pneumatische und "softair" Revolver (die Kugeln schleudern),
  • Armbrüste und Bögen,
  • Katapulte,
  • allerhand Geräte, die Harpune, Lanzen und Speere schleudern,
  • allerhand Geräte, die zur Schlacht von Tieren dienen,
  • Geräte, die Rausch und Schock verursachen, z.B. elektrische Stacheln zum Viehantreiben,
  • Elektroschockgeräte (darunter Leitungsgeräte, sog. Elektroschocker). 

Gegenstände, die spitze Seiten oder Kanten haben

Gegenstände mit spitzen Enden oder Klingen, die verletzen können und ihre Imitationen, wie:

  • Äxte und Beile,
  • Pfeile und Wurfpfeile,
  • Rasierklingen,
  • Rasiermesser,
  • Spieße und Lanzen,
  • Messer zum Eisschneiden und Piken zum Eiszerkrümeln,
  • Schlittschuhe,
  • Taschenmesser oder Springmesser (beliebige Klingenlänge),
  • Messer, darunter Ritualmesser, Klingenlänge über 6 cm, hergestellt aus Metall oder anderem Material, das ausreichend stark ist, um potenziell eine Waffe zu sein,
  • Hackmesser,
  • Macheten,
  • offene Rasiermesser (mit Ausnahme von Rasierapparaten oder Einwegrasierapparaten deren Klingen verhüllt sind),
  • Säbel, Degen und Stäbe mit verstecktem Degen,
  • Skalpelle,
  • Scheren, deren Klingen länger sind als 6 cm,
  • Skistöcke, Marsch- und Kletterstöcke,
  • Metallheringe und Zeltnadeln,
  • Wurfpfeile mit scharfen Kanten,
  • Arbeitswerkzeug, das als Waffe mit spitzen Enden oder Kanten benutzt werden kann, z.B. Bohrmaschinen, Bohrer und andere Bohrwerkzeuge, Karton-Schneide-Werkzeuge, Mehrzweckmesser, allerhand Sägen, Schraubenzieher, Stahlbrechstangen, Hämmer, Zangen (Kneifzangen), Schlüssel, Taschenlampen mit verstärkter Konstruktion,
  • andere nicht wie Waffen aussehende Gegenstände, in denen Klingen versteckt sind.

Stumpfe Gegenstände

Allerhand stumpfe Gegenstände, die Verletzungen verursachen können, wie:

  • Baseballschläger und andere Stockarten, die in verschiedenen Sportarten verwendet werden,
  • Knüppel (eingeschlossen Knüppel aus Holz) - steif oder elastisch, z.B. mit Leder überzogene Metallknüppel, Gummiknüppel, usw.,
  • Schlaghölzer,
  • Golfschläger,
  • Hockeyschläger,
  • Schläger zum "lacrosse"-Spiel,
  • Paddel und Ruder für allerlei Schwimmgeräte,
  • Skateboards,
  • allerlei Billardstöcke,
  • Angeln,
  • Geräte die Kampfsportarten dienen, z.B. Schlagringe, allerlei Knüppel (eingeschlossen Knüppel aus Holz), Dreschflegel zum Reisdreschen, Nunchaku.

Sprengstoffe und leicht entzündbare Substanzen

Allerlei Sprengstoffe und leicht entzündbare Substanzen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Fluggäste und der Besatzung oder für die Sicherheit des Flugzeugs oder der Güter darstellen können, wie:

  • Munition,
  • Sprengkapsel,
  • Schießpulverlunte und Zündschnur,
  • Zündkörper und Zünder,
  • Sprengstoffe und Geräte,
  • Repliken oder Imitationen von Sprengstoffen und Geräten und ihre Bestandteile,
  • allerlei Mienen,
  • allerlei Granaten (darunter Übungsgranaten, Markierungsgranaten, Mörsergranaten),
  • Gas und Gasbehälter, vor allem: Butan, Propan, Acetylen, und Sauerstoff in großen Mengen,
  • Schwärmer, allerlei Signalraketen und anderes pyrotechnisches Material (auch Minischwärmer die Konfetti verstreuen und auf Partys benutzt werden und Zündblättchen),
  • Streichhölzer mit verlängerter Schwefelladung (sog. Sturmlaternen),
  • raucherzeugende Geräte und allerlei Behälter, die komprimierten Rauch enthalten,
  • leicht entzündbarer, flüssiger Treibstoff in Form von Benzin/Dieselkraftstoff und Feuerzeuggas und flüssigem Alkohol oder Äthanol,
  • Sprühfarben,
  • Terpentin und Farbverdünnungsmittel,
  • 70-prozentige Alkoholgetränke (per Einheit).

Chemische und toxische Substanzen

Allerlei chemische und toxische Substanzen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Fluggäste und der Besatzung oder für die Sicherheit des Flugzeugs oder der Güter darstellen können, wie:

  • Säuren und Alkalien - z.B. flüssige Batterien,
  • Korrosionssubstanzen, ätzende oder bleichende Substanzen, z.B. Quecksilber, Chlor,
  • allerlei Gaswerfer, darunter manuelle, die Betäubungssubstanzen enthalten, z.B. Tränengas, "Pfefferspray",
  • Gel- und Betäubungsflüssigkeiten-Werfer,
  • radioaktives Material, z.B. medizinische oder Industrieisotope,
  • Gifte,
  • Material, das Infektionskrankheiten oder biologisch gefährliche Krankheiten verursacht, z.B. infiziertes Blut, Bakterien und Viren,
  • Material, das spontan schaltet oder brennt,
  • Feuerlöscher.

Flüssigkeiten und Produkte mit ähnlicher Konsistenz

Flüssige Substanzen (Gele, Pasten, Emulsionen, flüssige/feste Mischungen und der Inhalt von Druckbehältern, Zahnpasten, Haargele, Getränke, Suppen, Sirups, Parfüm, Deodorants, Rasierschaum, Aerosole, und andere Produkte mit ähnlicher Konsistenz) mit Ausnahme von:

  • Flüssigkeiten, die sich in einzelnen Behältern bis zu 100 ml befinden oder ihr Äquivalent, das in einer mehrfach verschließbaren durchsichtigen Plastiktüte bis zu 1 Liter platziert ist,
  • Flüssigkeiten, die während der Reise, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer speziellen Diet, unerlässlich für den Fluggast sein können; dies betrifft auch Nahrung für Säuglinge,
  • Flüssigkeiten, die in der Operationszone des Flughafens, nach Überquerung des Bordkarten-Kontrollpunktes gekauft wurden, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer Tüte befindet, die mit Plomben gesichert ist, so dass man feststellen kann, ob sie geöffnet wurde. Man muss ebenfalls einen Kaufbeweis für solche Flüssigkeit haben, der eindeutig feststellt, dass dieses Produkt auf diesem Flughafen an diesem Tag gekauft wurde,
  • Flüssigkeiten, die in der Schutzzone des Flughafens gekauft wurden,
  • Flüssigkeiten, die am selben Tag auf einem anderen Flughafen der Gemeinschaft gekauft wurden, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer Tüte befindet, die mit Plomben gesichert ist, so dass man feststellen kann, ob sie geöffnet wurde. Man muss ebenfalls einen Kaufbeweis für solche Flüssigkeit haben, der eindeutig feststellt, dass dieses Produkt in der Operationszone dieses Flughafens gekauft wurde,
  • Flüssigkeiten, die an Bord des Flugzeugs der Gemeinschaftsfluggesellschaft gekauft wurden, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer Tüte befindet, die mit Plomben gesichert ist, so dass man feststellen kann, ob sie geöffnet wurde. Man muss ebenfalls einen Kaufbeweis für solche Flüssigkeit haben, der eindeutig feststellt, dass dieses Produkt am selben Tag an Bord des Flugzeugs gekauft wurde.

Eine Liste von Gegenständen, deren Transport im registrierten Gepäck (das sich in der Gepäckluke befindet) verboten ist

Sprengstoffe und leicht entzündbare Substanzen

Allerlei Sprengstoffe und leicht entzündbare Substanzen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Fluggäste und der Besatzung oder für die Sicherheit des Flugzeugs oder der Güter darstellen können, wie:

  • Sprengstoffe und Geräte, vor allem Zündkörper, Zünder, Granaten, Mienen, Bomben und Raketen,
  • Granatwerfer und andere Gegenstände oder Geräte, die zum Werfen von Sprengmaterialien, Substanzen oder Sprenggeräten dienen,
  • allerlei Sprengsubstanzen,
  • Koffer und Taschen mit eingebauten Selbstzerstörungs-, Raucherzeugungs- und Rauchverschleierungerzeugungselementen,
  • Pulvermaterial zur Amateurproduktion von pyrotechnischen Geräten, wie z.B. Ammonsalpeter, Schwefel, Holzkohle,
  • Übungs- und Markierungsgranaten,
  • Sprenggeräte-Attrappen,
  • allerlei leicht entzündbare Substanzen und Materialien, einschließlich Magnesium, Benzin und Methanol,
  • Bestandteile von Treibstoffsystemen - die Treibstoff enthalten,
  • über 70-prozentiger Alkohol (ebenfalls in den Benzintreibstofftanken von Selbstfahrmaschinen verboten),
  • Gase: Propan, Butan,
  • allerlei Behälter die Feuerzeugbrennstoff enthalten,
  • Schwärmer, Feuerwerke und Signalraketen.

Chemische und toxische Substanzen

Allerlei chemische und toxische Substanzen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Fluggäste und der Besatzung oder für die Sicherheit des Flugzeugs oder der Güter darstellen können, wie:

  • Gifte, toxische Substanzen und Substanzen, die Infektionskrankheiten hervorrufen können, einschließlich Maus- und Rattengift, infiziertes Blut,
  • radioaktives Material, einschließlich medizinische und Industrieisotope,
  • Gas-, Gel- und Betäubungsmittelwerfer,
  • Pistolen und Revolver mit Betäubungsgas, z.B. Tränengas,
  • Handgranaten mit Betäubungsgas, z.B. Tränengas,
  • allerlei Gegenstände, die reizende, lähmende, betäubende und andere Substanzen enthalten, die dem Angreifen von Menschen dienen,
  • ätzende Chemikalien,
  • Korrosionsmaterialien, einschließlich Quecksilber und Akkumulator,
  • Sodabehälter,
  • Farben und Lösungsmittel,
  • Oxydatoren und organische Peroxide, einschließlich Bleichmittel und chemischer Mittel, die zur Reparatur von Blech und Autokarosserie verwendet werden,
  • große Flaschen mit Druckgas (Butan, Propan), auch touristische Gasbehälter (diese darf man nur dann transportieren, wenn sie vollständig geleert sind),
  • Sauerstoffflaschen/Unterwassersauerstoffbrenner (nur leere Sauerstoffflaschen oder getrennte Unterwassersauerstoffbrenner können transportiert werden).

Bearbeitet anhand des Anhangs zur Bekanntmachung Nr. 5
Vorsitzender der Zivilluftfahrtbehörde
vom 9 August 2007 (Poz. 20)