Kfz- und Fußverkehr
Art. 81 Abs. 2 des polnischen Luftfahrtgesetzes vom 3. Juli 2002:
"Zum Betreten von luftseitigen Bereichen, sensiblen Teilen des Sicherheitsbereichs sowie Betriebsbereichen des Flughafengeländes, insbesondere des Bereichs des Kfz- und Fußverkehrs sowie zum Betreiben von Flughafengeräten sind ausschließlich Personen mit gültigem Flughafenausweis des Zugangsmanagements berechtigt."
Flughafenausweise, die zum Befahren o. g. Bereiche des Lech-Wałęsa-Flughafens Danzig berechtigen, werden von der Operationellen Abteilung des Flughafens Danzig ausgestellt.
Downloads
Leitfaden des Kfz- und Fußverkehrs auf dem Gelände des Lech-Wałęsa-Flughafens Danzig
(8.39 MB, PDF)
Antrag auf Durchführung einer Prüfung und Zuteilung von Berechtigungen zum Fahren von Kraftfahrzeugen auf dem Gelände des Lech-Wałęsa-Flughafens Danzig
(0.66 MB, PDF)
Flughafen- und Stellplatzplan
(2.48 MB, PDF)