Lech-Wałęsa-Flughafen Gdańsk

Kfz- und Fußverkehr

Art. 81 Abs. 2 des polnischen Luftfahrtgesetzes vom 3. Juli 2002:

"Zum Betreten von luftseitigen Bereichen, sensiblen Teilen des Sicherheitsbereichs sowie Betriebsbereichen des Flughafengeländes, insbesondere des Bereichs des Kfz- und Fußverkehrs sowie zum Betreiben von Flughafengeräten sind ausschließlich Personen mit gültigem Flughafenausweis des Zugangsmanagements berechtigt."

Flughafenausweise, die zum Befahren o. g. Bereiche des Lech-Wałęsa-Flughafens Danzig berechtigen, werden von der Operationellen Abteilung des Flughafens Danzig ausgestellt.